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Der Verein führt den Namen: HGK Handwerker und Gewerbeverein
Kirchheim 1967 e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg eingetragen
. Der Verein ist
parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§2 Zweck und Aufgaben
Der Verein strebt den Zusammenschluß aller Gewerbetreibenden
(Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, sowie die freiberuflich
Tätigen des Ortes) zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen
des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene an.
Der Verein soll dazu,
- mit der Gemeindeverwaltung Kontakt aufnehmen und halten, um
die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen
Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten können,
- die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets
aufklären,
- durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot
aufmerksam machen,
- durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche
und allgemeine Weiterbildung ermöglichen,
- durch gegenseitiges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
- Gewerbetreibende aller Art, einschließlich Klein- und
Mittelindustrie,
- Freiberuflich Schaffende,
- Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen
Mittelstand verbunden sind,
zu a-c: Eine Firmenmitgliedschaft ist möglich.
2. Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der
erweiterte Vorstand in den turnusmäßigen Sitzungen. Wird
der Aufnahmeantrag abgelehnt. kann der Antragsteller innerhalb eines
Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten
Mitgliederversammlung stellen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres
mittels eingeschriebenen Brief an den Vorstand.)
- durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht
die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über.
- durch Ausschluß, der wegen grober Verletzung der Standes-
und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und
Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom
Vorstand auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen
mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlußbeschluß
kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf
Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist entgültig
Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung
zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen
hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
- durch Auflösung des Vereins.
4. Auf Beschluß des erweiterten Vorstandes können in
der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zur Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Dieser Beschluß erfordert eine 2/3 Mehrheit des erweiterten
Vorstandes. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche
gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb
der durch die Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für
alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die
von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen
zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der
ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Zahlung der Beiträge
befreit.
Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe
des Vereins. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen
des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher und allgemeiner
Bedeutung ein Recht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.
Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften
fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins
zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen
und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen
schadet.
§6 Mitgliederbeiträge
Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge
der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird
von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung
eine jeweils in der Höhe festzusetzende angemessene Umlage
erhoben werden.
§7 Organe des Vereins
1. Vorstand
er besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Schriftführer
- dem Kassierer
2. erweiterter Vorstand
er besteht aus
- den 4 Mitgliedern des Vorstandes
- mindestens 5 weiteren Vereinsmitgliedern oder bis zu etwa 10%
der Mitglieder
- Fachgruppenvorsitzende und deren Stellvertretern
3. Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte
und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung
und der erweiterte Vorstand ihm übertragen. Vorstand im Sinne
des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter,
wobei diese jeweils allein vertretungsberechtigt sind. Die Alleinvertretungsberechtigung
gilt jedoch nicht zur Tätigung von Grundstücksgeschäften
oder Rechtsgeschäften, die eine Verpflichtung des Vereins in
Höhe von mehr als 5000,-- € begründen.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte
in der Weise beschränkt (26 II BGB), daß er
- Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen
Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche
Rechte) der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
- Zum Abschluß eines sonstigen Rechtsgeschäftes mit
Dritten, welches den Verein in Höhe von mehr als 5000,--
€ verpflichtet, nur befugt ist, wenn ein entsprechender
Beschluß des erweiterten Vorstandes ihn dazu ermächtigt.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes
und der Mitgliederversammlung gebunden. Im Einzelnen haben
- der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, die
Mitgliederversammlung, erweiterten Vorstandssitzungen und Vorstandssitzungen
einzuladen und zu leiten.
- der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen.
Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
- der Kassierer die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte
zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich
eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei von
der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer
zu prüfen.
§8a Wahlen
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer,
der Kassierer und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der/die 1.Vorsitzende und der/die Schriftführer/in werden erstmalig auf 4 Jahre gewählt, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassierer werden erstmalig auf 2 Jahre, danach immer alle 4 Jahre gewählt.
Die Kassenprüfer dürfen
weder Vorstands- noch erweiterte Vorstandsmitglieder sein. Die Wahl
des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt schriftlich
geheim, sofern dies von den betroffenen oder 10% der Anwesenden
gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus
3 Personen bestehenden Wahlausschuß für die Wahl des
Vorsitzenden.
§9 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt.
Bei der Wahl des erweiterten Vorstandes ist auf die berufsmäßige
Zusammensetzung zu achten. Es sollen Industrie, Handel, Handwerk
und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten
sein.
Er hat die Aufgabe nach den Richtlinien und Entschließungen
der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins
im einzelnen zu beraten und zu beschließen. Gemeinderäte,
die dem Verein angehören und sachkundige Mitglieder können
beratend zu den Sitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über
die Einladung trifft der Vorstand.
Für die erweiterten Vorstandsmitglieder welche vor Ablauf
ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der erweiterte Vorstand Ersatzmitglieder
mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche
gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden.
Der erweiterte Vorstand berät über alle den Verein berührenden
Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung
nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung
erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung, und zwar mit Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder (siehe Schlußbestimmung § 13).
Auf Verlangen von einem Mitglied muß geheime Abstimmung stattfinden.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Alle Mitglieder
haben an der Mitgliederversammlung ein Teilnahmerecht. Die Mitgliederversammlung
ordnet durch Beschlußfassung alle Angelegenheiten des Vereins,
die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
Zu ihrer Obliegenheit gehören:
- die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Wahl der Delegierten zu Veranstaltungen
- die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderliche Umlagen
- die Beschlußfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens
zu anderen als den Zwecken des Vereins.
- die Änderung der Vereinssatzung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beschlußfassung über Auflösung und Liquidation
des Vereins.
In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden
Bedürfnisses, oder auf Beschluß des erweiterten Vorstandes
eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung
muß außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4
der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der
Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden stellt.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder (siehe Schlußbestimmung § 13),
im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden
Vereinsmitglieder. (Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung
im Vereinsregister wirksam).
Die Einberufung der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung,
erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens acht Tage vor Abhaltung
der Versammlung unter Veröffentlichung durch Rundschreiben.
Sie kann auch schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung
erfolgen. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der
Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über
die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand
entscheidet.
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter/Vorsitzenden und vom Schriftführer/Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§11 Fachgruppen
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Fachgruppen
innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen
dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben. Für
Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte
Kasse zu führen.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter einer Fachgruppe gehören
kraft ihres Amtes dem erweiterten Vorstand an.
§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung
unter Angabe des Tagesordnungpunktes "Auflösung des Vereins"
mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen.
Die Abstimmung ist geheim vorzunehmen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht
anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung
des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§13 Schlußbestimmung
Bei Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen als nicht anwesende Mitglieder.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30. Mai 1990
beschlossen und durch Beschlussfassung vom am 14. März 2006 geändert und am 13. Juni 2006 ergänzt.
Der Vorstand
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